Verwaltungsgerichtshof
11.05.2010
2009/05/0252
GRS wie 2001/05/0168 E 4. September 2001 RS 3
Ein Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO ist stets an den Eigentümer zu richten, dies unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger oder aber ein Dritter den konsenswidrigen Zustand herbeigeführt haben.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/05/0276