Verwaltungsgerichtshof
30.04.2013
2012/05/0114
GRS wie 2001/05/0168 E 4. September 2001 RS 3
Ein Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO ist stets an den Eigentümer zu richten, dies unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger oder aber ein Dritter den konsenswidrigen Zustand herbeigeführt haben.