Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2009/05/0079
Entscheidungsdatum
19.01.2010
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
Norm
BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0297 E 29. Jänner 2008 RS 10
Stammrechtssatz
Ein wesentlicher Bestandteil des Begriffes "Landwirtschaft" ist die Bodennutzung im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion oder eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit. Zur Ausübung der konkret beabsichtigten Landwirtschaft ist es daher erforderlich, zunächst die Art und den Umfang der Landwirtschaft als gesamtes, d.h. auch mit den dazugehörigen Nebengewerben im Sinne der Gewerbeordnung, festzustellen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0002).Ein wesentlicher Bestandteil des Begriffes "Landwirtschaft" ist die Bodennutzung im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion oder eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit. Zur Ausübung der konkret beabsichtigten Landwirtschaft ist es daher erforderlich, zunächst die Art und den Umfang der Landwirtschaft als gesamtes, d.h. auch mit den dazugehörigen Nebengewerben im Sinne der Gewerbeordnung, festzustellen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050079.X02
Im RIS seit
11.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012
Dokumentnummer
JWR_2009050079_20100119X02