Verwaltungsgerichtshof
29.01.2008
2006/05/0297
Ein wesentlicher Bestandteil des Begriffes "Landwirtschaft" ist die Bodennutzung im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion oder eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit. Zur Ausübung der konkret beabsichtigten Landwirtschaft ist es daher erforderlich, zunächst die Art und den Umfang der Landwirtschaft als gesamtes, d.h. auch mit den dazugehörigen Nebengewerben im Sinne der Gewerbeordnung, festzustellen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0002).