Insoweit eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen (§ 6 Abs. 2 Z. 2 iVm § 48 Abs. 1 NÖ BauO 1996) geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein solches Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 erwähnten Alternativtatbestände (Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung) gestützt wird (Hinweis E vom 18. November 2003, 2001/05/0341, u.a.).Insoweit eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BauO 1996) geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein solches Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 erwähnten Alternativtatbestände (Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung) gestützt wird (Hinweis E vom 18. November 2003, 2001/05/0341, u.a.).