Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2010

Geschäftszahl

2009/05/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0143 E 15. Dezember 2009 RS 8

Stammrechtssatz

Insoweit eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BauO 1996) geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein solches Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 erwähnten Alternativtatbestände (Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung) gestützt wird (Hinweis E vom 18. November 2003, 2001/05/0341, u.a.).