Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2007/05/0064
Entscheidungsdatum
23.02.2010
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §62a Abs1 Z24 impl;
BauO Wr §62a Abs1 Z33 impl;
BauO Wr §62a Abs1 Z5;
BauO Wr §62a Abs1;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0277 E 23. Juli 2009 RS 1
Stammrechtssatz
Allein die Veränderung des äußeren Ansehens eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage kann nicht bedeuten, dass eine Bewilligungsfreiheit nach § 62a Abs. 1 Wr BauO jedenfalls nicht in Betracht käme, zumal diese Bestimmung - vgl. insbesondere deren Z. 24 und Z. 33 - Bewilligungsfreiheit für Bauausführungen vorsieht, mit denen üblicherweise eine Änderung des äußeren Ansehens von Gebäuden und baulichen Anlagen einhergehen kann.Allein die Veränderung des äußeren Ansehens eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage kann nicht bedeuten, dass eine Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 62 a, Absatz eins, Wr BauO jedenfalls nicht in Betracht käme, zumal diese Bestimmung - vergleiche insbesondere deren Ziffer 24 und Ziffer 33, - Bewilligungsfreiheit für Bauausführungen vorsieht, mit denen üblicherweise eine Änderung des äußeren Ansehens von Gebäuden und baulichen Anlagen einhergehen kann.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050064.X02
Im RIS seit
18.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
JWR_2007050064_20100223X02