Verwaltungsgerichtshof
31.01.2012
2009/05/0109
GRS wie 2006/05/0277 E 23. Juli 2009 VwSlg 17722 A/2009 RS 1
Allein die Veränderung des äußeren Ansehens eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage kann nicht bedeuten, dass eine Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 62 a, Absatz eins, Wr BauO jedenfalls nicht in Betracht käme, zumal diese Bestimmung - vergleiche insbesondere deren Ziffer 24 und Ziffer 33, - Bewilligungsfreiheit für Bauausführungen vorsieht, mit denen üblicherweise eine Änderung des äußeren Ansehens von Gebäuden und baulichen Anlagen einhergehen kann.