Verwaltungsgerichtshof
23.07.2009
2006/05/0277
Allein die Veränderung des äußeren Ansehens eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage kann nicht bedeuten, dass eine Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 62 a, Absatz eins, Wr BauO jedenfalls nicht in Betracht käme, zumal diese Bestimmung - vergleiche insbesondere deren Ziffer 24 und Ziffer 33, - Bewilligungsfreiheit für Bauausführungen vorsieht, mit denen üblicherweise eine Änderung des äußeren Ansehens von Gebäuden und baulichen Anlagen einhergehen kann.