Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
2009/05/0101
Entscheidungsdatum
12.06.2012
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
Rechtssatz
Den Nachbarn kommt nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 kein Mitspracherecht betreffend mögliche Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Verkehrsaufkommen auf öffentlichen Straßen mangels Aufzählung im Katalog dieser Bestimmung zu, insbesondere steht den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, da sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern (Hinweis E vom 15. Dezember 2009, 2008/05/0130, 0131, mwH).Den Nachbarn kommt nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 kein Mitspracherecht betreffend mögliche Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Verkehrsaufkommen auf öffentlichen Straßen mangels Aufzählung im Katalog dieser Bestimmung zu, insbesondere steht den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, da sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern (Hinweis E vom 15. Dezember 2009, 2008/05/0130, 0131, mwH).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050101.X12
Im RIS seit
04.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015
Dokumentnummer
JWR_2009050101_20120612X12