Verwaltungsgerichtshof
12.06.2012
2009/05/0101
Den Nachbarn kommt nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 kein Mitspracherecht betreffend mögliche Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Verkehrsaufkommen auf öffentlichen Straßen mangels Aufzählung im Katalog dieser Bestimmung zu, insbesondere steht den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, da sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern (Hinweis E vom 15. Dezember 2009, 2008/05/0130, 0131, mwH).