Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2009/05/0079
Entscheidungsdatum
19.01.2010
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z7;
BauO OÖ 1994 §25a Abs1 Z1;
BauRallg;
Rechtssatz
Der Eigentümer des Baugrundstückes, der selbst keine Bauanzeige erstattet hat, kann - wie der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren - durch die Zurückweisung der Bauanzeige und die Untersagung der Bauausführung des angezeigten Bauvorhabens nicht in dem geltend gemachten Recht (hier: auf Nichtuntersagung der beabsichtigten Errichtung der Kleinkraftanlage gemäß der Bauanzeige) verletzt sein (vgl. zur eingeschränkten Parteistellung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren das hg. E vom 23. Juli 2009, 2008/05/0273).Der Eigentümer des Baugrundstückes, der selbst keine Bauanzeige erstattet hat, kann - wie der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren - durch die Zurückweisung der Bauanzeige und die Untersagung der Bauausführung des angezeigten Bauvorhabens nicht in dem geltend gemachten Recht (hier: auf Nichtuntersagung der beabsichtigten Errichtung der Kleinkraftanlage gemäß der Bauanzeige) verletzt sein vergleiche zur eingeschränkten Parteistellung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren das hg. E vom 23. Juli 2009, 2008/05/0273).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050079.X07
Im RIS seit
11.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012
Dokumentnummer
JWR_2009050079_20100119X07