Nach der Fassung des § 42 Abs. 1 AVG gemäß der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 ("wenn") behält der Nachbar seine Parteistellung im vollen Umfang, wenn er rechtzeitig auch nur eine (taugliche) Einwendung erhoben hat, und er somit mangels gesetzlichen Verbotes im fortgesetzten Verfahren wirksam weitere Einwendungen nachtragen kann (in diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG (2005), Rz 46 zu § 42 AVG; ablehnend Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2006), Seite 167, auch unter Hinweis darauf, dass die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 dafür keinen Anhaltspunkt böten).Nach der Fassung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG gemäß der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, ("wenn") behält der Nachbar seine Parteistellung im vollen Umfang, wenn er rechtzeitig auch nur eine (taugliche) Einwendung erhoben hat, und er somit mangels gesetzlichen Verbotes im fortgesetzten Verfahren wirksam weitere Einwendungen nachtragen kann (in diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG (2005), Rz 46 zu Paragraph 42, AVG; ablehnend Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2006), Seite 167, auch unter Hinweis darauf, dass die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, dafür keinen Anhaltspunkt böten).