Verwaltungsgerichtshof
23.06.2009
2007/06/0294
GRS wie 2007/06/0203 E 31. Jänner 2008 RS 2 Hier: ohne Literaturverweis am Ende des Rechtssatzes.
Nach der Fassung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG gemäß der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, ("wenn") behält der Nachbar seine Parteistellung im vollen Umfang, wenn er rechtzeitig auch nur eine (taugliche) Einwendung erhoben hat, und er somit mangels gesetzlichen Verbotes im fortgesetzten Verfahren wirksam weitere Einwendungen nachtragen kann (in diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG (2005), Rz 46 zu Paragraph 42, AVG; ablehnend Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2006), Seite 167, auch unter Hinweis darauf, dass die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, dafür keinen Anhaltspunkt böten).