Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/05/0199
Entscheidungsdatum
06.11.2013
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0003 E 15. Februar 2011 RS 2
(hier: ohne letzten Satz)
Stammrechtssatz
Die Verfahrensrechte einer Partei gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Nachbarbeschwerde nur dann erfolgreich sein kann, wenn die im § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 angesprochenen Rechte verletzt sind (Hinweis E vom 20. April 1995, 94/06/0214, und E vom 7. September 2004, 2001/05/1127). Die Nichtbeachtung von res iudicata allein kann also eine Nachbarbeschwerde nicht zum Ziel führen.Die Verfahrensrechte einer Partei gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Nachbarbeschwerde nur dann erfolgreich sein kann, wenn die im Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 angesprochenen Rechte verletzt sind (Hinweis E vom 20. April 1995, 94/06/0214, und E vom 7. September 2004, 2001/05/1127). Die Nichtbeachtung von res iudicata allein kann also eine Nachbarbeschwerde nicht zum Ziel führen.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050199.X02
Im RIS seit
04.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014
Dokumentnummer
JWR_2010050199_20131106X02