Verwaltungsgerichtshof
06.11.2013
2010/05/0199
GRS wie 2009/05/0003 E 15. Februar 2011 RS 2
(hier: ohne letzten Satz)
Die Verfahrensrechte einer Partei gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Nachbarbeschwerde nur dann erfolgreich sein kann, wenn die im Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 angesprochenen Rechte verletzt sind (Hinweis E vom 20. April 1995, 94/06/0214, und E vom 7. September 2004, 2001/05/1127). Die Nichtbeachtung von res iudicata allein kann also eine Nachbarbeschwerde nicht zum Ziel führen.