Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2006/10/0027
Entscheidungsdatum
31.07.2009
Index
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1;
VStG §44a;
Rechtssatz
Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig. Die Festlegung der Tatzeit mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein ist daher nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Bf sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war (Hinweis E 2. September 2008, 2007/10/0038)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100027.X03
Im RIS seit
26.08.2009
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011
Dokumentnummer
JWR_2006100027_20090731X03