Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/10/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/10/0027

Entscheidungsdatum

31.07.2009

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1;
VStG §44a;

Rechtssatz

Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig. Die Festlegung der Tatzeit mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein ist daher nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Bf sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war (Hinweis E 2. September 2008, 2007/10/0038)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100027.X03

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2011

Dokumentnummer

JWR_2006100027_20090731X03

Rechtssatz für 2009/04/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/04/0152

Entscheidungsdatum

22.06.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0027 E 31. Juli 2009 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig. Die Festlegung der Tatzeit mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein ist daher nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Bf sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war (Hinweis E 2. September 2008, 2007/10/0038)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009040152.X04

Im RIS seit

29.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014

Dokumentnummer

JWR_2009040152_20110622X04