Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2015/03/0019
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Index
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
JagdG NÖ 1974 §67 Abs1 Z5;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/03/0154 E 29. Februar 2012 RS 1
Stammrechtssatz
Dem Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" iSd § 67 Abs 1 Z 5 NÖ JagdG 1974 kommt unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zu. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick (hier) auf die Bestimmungen des Jagdgesetzes obliegt (vgl dazu das zum Slbg JagdG ergangene, in seinen diesbezüglichen Erwägungen aber verallgemeinerungsfähige E vom 8. Juni 2005, 2002/03/0135).Dem Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" iSd Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JagdG 1974 kommt unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zu. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick (hier) auf die Bestimmungen des Jagdgesetzes obliegt vergleiche dazu das zum Slbg JagdG ergangene, in seinen diesbezüglichen Erwägungen aber verallgemeinerungsfähige E vom 8. Juni 2005, 2002/03/0135).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030019.L02
Im RIS seit
08.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
JWR_2015030019_20150909L02