Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/03/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17556 A/2008

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2008/03/0058

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs2;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist (".... angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird"; Paragraph 13, Absatz 2, BetriebsO 1994). Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030058.X05

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2008030058_20081023X05

Rechtssatz für 2009/03/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/03/0147

Entscheidungsdatum

27.05.2010

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs2;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/03/0058 E 23. Oktober 2008 RS 5

Stammrechtssatz

Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne

also der Ausweis zu entziehen ist (".... angenommen werden kann,

dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird"; Paragraph 13, Absatz 2, BetriebsO 1994). Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030147.X04

Im RIS seit

28.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2009030147_20100527X04

Rechtssatz für Ro 2014/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0001

Entscheidungsdatum

05.05.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs2;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/03/0058 E 23. Oktober 2008 VwSlg 17556 A/2008 RS 5

Stammrechtssatz

Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist (".... angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird"; Paragraph 13, Absatz 2, BetriebsO 1994). Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030001.J01

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030001_20140505J01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0079

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0079

Entscheidungsdatum

19.08.2019

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs2
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/03/0058 E 23. Oktober 2008 VwSlg 17556 A/2008 RS 5 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist (".... angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird"; Paragraph 13, Absatz 2, BetriebsO 1994). Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030079.L02

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030079_20190819L02

Rechtssatz für Ra 2025/03/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0122

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs2
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/03/0058 E 23. Oktober 2008 VwSlg 17556 A/2008 RS 5 (hier: nur die letzten beiden Sätze und ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist (".... angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird"; Paragraph 13, Absatz 2, BetriebsO 1994). Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030122.L07

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030122_20260310L06