Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Geschäftszahl

2008/03/0058

Rechtssatz

Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist (".... angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird"; Paragraph 13, Absatz 2, BetriebsO 1994). Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030058.X05