Dass nach dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes (ein Beweiserhebungsverbot oder) ein Beweisverwertungsverbot (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., E 115Dass nach dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes (ein Beweiserhebungsverbot oder) ein Beweisverwertungsverbot vergleiche dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl., E 115
ff) im Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte, ist nicht zu erkennen (vgl. zu dieser Frage im Übrigen auch das E vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0213).ff) im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte, ist nicht zu erkennen vergleiche zu dieser Frage im Übrigen auch das E vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0213).