Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2010

Geschäftszahl

2009/03/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/20/0418 E 17. Oktober 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Dass nach dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes (ein Beweiserhebungsverbot oder) ein Beweisverwertungsverbot vergleiche dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl., E 115

ff) im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte, ist nicht zu erkennen vergleiche zu dieser Frage im Übrigen auch das E vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0213).