Die Anordnungen nach § 87 Abs 2 BArbSchV 1994 richten sich auch an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen (vgl. E 21. Mai 2008, 2007/02/0279).Die Anordnungen nach Paragraph 87, Absatz 2, BArbSchV 1994 richten sich auch an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen vergleiche E 21. Mai 2008, 2007/02/0279).