Bei der in § 7 Abs 1 AsylG 1991 vorgesehenen Einwochenfrist für die Stellung des Asylantrags ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet oder aber ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Gefahr einer Verfolgung, an die sich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers knüpfte, handelte es sich um eine materiellrechtliche Frist (Hinweis E 15. März 1995, 95/01/0035).Bei der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1991 vorgesehenen Einwochenfrist für die Stellung des Asylantrags ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet oder aber ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Gefahr einer Verfolgung, an die sich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers knüpfte, handelte es sich um eine materiellrechtliche Frist (Hinweis E 15. März 1995, 95/01/0035).