Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.08.2008

Geschäftszahl

2008/22/0348

Rechtssatz

Bei der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1991 vorgesehenen Einwochenfrist für die Stellung des Asylantrags ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet oder aber ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Gefahr einer Verfolgung, an die sich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers knüpfte, handelte es sich um eine materiellrechtliche Frist (Hinweis E 15. März 1995, 95/01/0035).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2008/22/0349