Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2008/12/0158
Entscheidungsdatum
20.05.2009
Index
L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
DienstrechtsG Krnt 1994 §151 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §151 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1994 §151 Abs4;
DienstrechtsG Krnt 1994 §151 Abs5;
DienstrechtsG Krnt 1994 §163;
GehG 1956 §20a Abs2;
Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 151 Abs. 2 und Abs. 3 bis 5 Krnt DienstrechtsG 1994 in Verbindung mit § 163 Krnt DienstrechtsG 1994 ergibt sich, dass zwischen einer pauschaliert bemessenen und einer einzelbemessenen Fehlgeldentschädigung zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch für die Rechtslage im Bereich der Bundesbeamten § 20a Abs. 2 GehG 1956, wo es heißt: "Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.").Aus den Bestimmungen des Paragraph 151, Absatz 2 und Absatz 3 bis 5 Krnt DienstrechtsG 1994 in Verbindung mit Paragraph 163, Krnt DienstrechtsG 1994 ergibt sich, dass zwischen einer pauschaliert bemessenen und einer einzelbemessenen Fehlgeldentschädigung zu unterscheiden ist vergleiche in diesem Zusammenhang auch für die Rechtslage im Bereich der Bundesbeamten Paragraph 20 a, Absatz 2, GehG 1956, wo es heißt: "Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120158.X01
Im RIS seit
18.06.2009
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009
Dokumentnummer
JWR_2008120158_20090520X01