Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Geschäftszahl

2008/12/0158

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des Paragraph 151, Absatz 2 und Absatz 3 bis 5 Krnt DienstrechtsG 1994 in Verbindung mit Paragraph 163, Krnt DienstrechtsG 1994 ergibt sich, dass zwischen einer pauschaliert bemessenen und einer einzelbemessenen Fehlgeldentschädigung zu unterscheiden ist vergleiche in diesem Zusammenhang auch für die Rechtslage im Bereich der Bundesbeamten Paragraph 20 a, Absatz 2, GehG 1956, wo es heißt: "Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.").