Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2023/10/0016
Entscheidungsdatum
12.12.2024
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel
Norm
ApG 1907 §10 Abs2 Z2
ApG 1907 §14
AVG §56
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/10/0199 E 21. Oktober 2010 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Bei Erfüllung/Nichterfüllung der negativen Bedarfsvoraussetzung des § 10 Abs. 2 Z. 2 ApG 1907 kommt es auf die Lage der Betriebstätte(n) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung an. Ob der Inhaber der Apotheke zu diesem Zeitpunkt eine Verlegung der Betriebstätte seiner Apotheke in Aussicht genommen oder bereits eine entsprechende Genehmigung beantragt hat, ist nicht entscheidend (vgl. E 29. April 2009, 2009/10/0067).Bei Erfüllung/Nichterfüllung der negativen Bedarfsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ApG 1907 kommt es auf die Lage der Betriebstätte(n) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung an. Ob der Inhaber der Apotheke zu diesem Zeitpunkt eine Verlegung der Betriebstätte seiner Apotheke in Aussicht genommen oder bereits eine entsprechende Genehmigung beantragt hat, ist nicht entscheidend vergleiche E 29. April 2009, 2009/10/0067).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023100016.J02
Im RIS seit
14.01.2025
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
JWR_2023100016_20241212J01