Verwaltungsgerichtshof
12.12.2024
Ro 2023/10/0016
GRS wie 2008/10/0199 E 21. Oktober 2010 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Bei Erfüllung/Nichterfüllung der negativen Bedarfsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ApG 1907 kommt es auf die Lage der Betriebstätte(n) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung an. Ob der Inhaber der Apotheke zu diesem Zeitpunkt eine Verlegung der Betriebstätte seiner Apotheke in Aussicht genommen oder bereits eine entsprechende Genehmigung beantragt hat, ist nicht entscheidend vergleiche E 29. April 2009, 2009/10/0067).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023100016.J02