Angaben, welche Tätigkeiten der Ausländer im Zeitpunkt der Betretung konkret ausgeübt hat, sind zur Umschreibung des Tatbildes nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG nicht erforderlich (Hinweis E 15.9.2004, Zl. 2001/09/0075).Angaben, welche Tätigkeiten der Ausländer im Zeitpunkt der Betretung konkret ausgeübt hat, sind zur Umschreibung des Tatbildes nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG nicht erforderlich (Hinweis E 15.9.2004, Zl. 2001/09/0075).