Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2006

Geschäftszahl

2005/09/0089

Rechtssatz

Angaben, welche Tätigkeiten der Ausländer im Zeitpunkt der Betretung konkret ausgeübt hat, sind zur Umschreibung des Tatbildes nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG nicht erforderlich (Hinweis E 15.9.2004, Zl. 2001/09/0075).