Im Sinne des § 1 Abs. 1 KO kommt dem Masseverwalter die ausschließliche Kompetenz für Rechtshandlungen zu, die Auswirkungen auf das dem Konkurs unterworfene Vermögen haben können. Dazu zählen grundsätzlich auch die "mit Arbeitsentgelt zusammenhängenden Belange". Sind durch die unerlaubte Beschäftigung des Ausländers auch Forderungen gegen die Masse entstanden, dann fallen diese als (negativer) Vermögensbestandteil in den Ingerenzbereich des Masseverwalters. An der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Masseverwalters im Falle der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern kann daher kein Zweifel bestehen (vgl. E 20. November 2008, 2007/09/0288).Im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KO kommt dem Masseverwalter die ausschließliche Kompetenz für Rechtshandlungen zu, die Auswirkungen auf das dem Konkurs unterworfene Vermögen haben können. Dazu zählen grundsätzlich auch die "mit Arbeitsentgelt zusammenhängenden Belange". Sind durch die unerlaubte Beschäftigung des Ausländers auch Forderungen gegen die Masse entstanden, dann fallen diese als (negativer) Vermögensbestandteil in den Ingerenzbereich des Masseverwalters. An der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Masseverwalters im Falle der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern kann daher kein Zweifel bestehen vergleiche E 20. November 2008, 2007/09/0288).