Aktenwidrigkeit iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG liegt nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, nicht aber, wenn die belangte Behörde bei widersprechenden Beweisergebnissen zu Feststellungen in einer bestimmten Richtung gelangt, die in den Beweisergebnissen ihre Deckung finden (Hinweise E 20.6.2000, 2000/15/0020 und E 2.7.2002, 99/14/0056).Aktenwidrigkeit iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG liegt nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, nicht aber, wenn die belangte Behörde bei widersprechenden Beweisergebnissen zu Feststellungen in einer bestimmten Richtung gelangt, die in den Beweisergebnissen ihre Deckung finden (Hinweise E 20.6.2000, 2000/15/0020 und E 2.7.2002, 99/14/0056).