Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Geschäftszahl

2008/09/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0199 E 7. September 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Aktenwidrigkeit iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG liegt nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, nicht aber, wenn die belangte Behörde bei widersprechenden Beweisergebnissen zu Feststellungen in einer bestimmten Richtung gelangt, die in den Beweisergebnissen ihre Deckung finden (Hinweise E 20.6.2000, 2000/15/0020 und E 2.7.2002, 99/14/0056).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/09/0095 E 16. September 2009