Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/07/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2008/07/0191

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8 impl;
GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;
GSLG Vlbg 1963 §13;
VwRallg;

Rechtssatz

Das einzelne überstimmte Mitglied einer Güterweggenossenschaft nach dem Vlbg GSLG muss sich gegen einen Beschluss (des Ausschusses oder der Vollversammlung) wehren können, weil die Neufestsetzung eines Wegkatasters und damit der Anteilsverhältnisse der Berechtigten sowie die dadurch bewirkte Satzungsänderung die Rechte jedes einzelnen Mitgliedes berührt. Der Erhaltungskostenschlüssel darf nicht in einem Verfahren geändert werden, in dem dem einzelnen Mitglied überhaupt kein Mitspracherecht zusteht. Allerdings kann das einzelne Mitglied den es unmittelbar betreffenden Beschluss des Organs der Güterweggenossenschaft durch (einen zeitnahen) Einspruch gegen den Beschluss bekämpfen und in dem darüber vor der Agrarbehörde abzuführenden Verfahren seine Rechte wahren. Im zeitlich nachgelagerten, über Antrag der Güterweggenossenschaft initiierten Genehmigungsverfahren vor der Agrarbehörde kommt ihm hingegen keine Parteistellung zu.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070191.X07

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2008070191_20101216X07