Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2008/07/0191
Entscheidungsdatum
16.12.2010
Index
L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform
Norm
AVG §8 impl;
GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;
GSLG Vlbg 1963 §13;
VwRallg;
Rechtssatz
Das einzelne überstimmte Mitglied einer Güterweggenossenschaft nach dem Vlbg GSLG muss sich gegen einen Beschluss (des Ausschusses oder der Vollversammlung) wehren können, weil die Neufestsetzung eines Wegkatasters und damit der Anteilsverhältnisse der Berechtigten sowie die dadurch bewirkte Satzungsänderung die Rechte jedes einzelnen Mitgliedes berührt. Der Erhaltungskostenschlüssel darf nicht in einem Verfahren geändert werden, in dem dem einzelnen Mitglied überhaupt kein Mitspracherecht zusteht. Allerdings kann das einzelne Mitglied den es unmittelbar betreffenden Beschluss des Organs der Güterweggenossenschaft durch (einen zeitnahen) Einspruch gegen den Beschluss bekämpfen und in dem darüber vor der Agrarbehörde abzuführenden Verfahren seine Rechte wahren. Im zeitlich nachgelagerten, über Antrag der Güterweggenossenschaft initiierten Genehmigungsverfahren vor der Agrarbehörde kommt ihm hingegen keine Parteistellung zu.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes
Selbstverwaltung VwRallg5/2
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070191.X07
Im RIS seit
21.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011
Dokumentnummer
JWR_2008070191_20101216X07