Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Geschäftszahl

2008/07/0191

Rechtssatz

Das einzelne überstimmte Mitglied einer Güterweggenossenschaft nach dem Vlbg GSLG muss sich gegen einen Beschluss (des Ausschusses oder der Vollversammlung) wehren können, weil die Neufestsetzung eines Wegkatasters und damit der Anteilsverhältnisse der Berechtigten sowie die dadurch bewirkte Satzungsänderung die Rechte jedes einzelnen Mitgliedes berührt. Der Erhaltungskostenschlüssel darf nicht in einem Verfahren geändert werden, in dem dem einzelnen Mitglied überhaupt kein Mitspracherecht zusteht. Allerdings kann das einzelne Mitglied den es unmittelbar betreffenden Beschluss des Organs der Güterweggenossenschaft durch (einen zeitnahen) Einspruch gegen den Beschluss bekämpfen und in dem darüber vor der Agrarbehörde abzuführenden Verfahren seine Rechte wahren. Im zeitlich nachgelagerten, über Antrag der Güterweggenossenschaft initiierten Genehmigungsverfahren vor der Agrarbehörde kommt ihm hingegen keine Parteistellung zu.