Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
2008/07/0161
Entscheidungsdatum
21.11.2012
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/07/0012 E 23. Februar 2012 RS 5
Stammrechtssatz
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Eine Berufung ist aber insbesondere dann unzulässig, wenn der Berufungswerberin keine Parteistellung zukommt (Hinweis E 15. Oktober 1985, 85/07/0257).Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Eine Berufung ist aber insbesondere dann unzulässig, wenn der Berufungswerberin keine Parteistellung zukommt (Hinweis E 15. Oktober 1985, 85/07/0257).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen
Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person
des Berufungswerbers
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070161.X11
Im RIS seit
07.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2008070161_20121121X11