Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2012

Geschäftszahl

2008/07/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0012 E 23. Februar 2012 RS 5

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Eine Berufung ist aber insbesondere dann unzulässig, wenn der Berufungswerberin keine Parteistellung zukommt (Hinweis E 15. Oktober 1985, 85/07/0257).