Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2008/07/0125
Entscheidungsdatum
22.03.2012
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §6 Abs1 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs2 idF 1996/201;
AVG §59 Abs1;
Rechtssatz
Die Frage, ob eine Sache Abfall iSd ALSAG 1989 ist und ob diese Sache gegebenenfalls dem Altlastenbeitrag unterliegt, kann losgelöst von der Frage beurteilt werden, in welche Beitragskategorie des § 6 Abs 1 ALSAG 1989 der Abfall einzustufen ist und ob die Voraussetzungen für die Anwendung eines Zuschlages gemäß § 6 Abs 2 ALSAG 1989 gegeben sind.Die Frage, ob eine Sache Abfall iSd ALSAG 1989 ist und ob diese Sache gegebenenfalls dem Altlastenbeitrag unterliegt, kann losgelöst von der Frage beurteilt werden, in welche Beitragskategorie des Paragraph 6, Absatz eins, ALSAG 1989 der Abfall einzustufen ist und ob die Voraussetzungen für die Anwendung eines Zuschlages gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 gegeben sind.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070125.X02
Im RIS seit
02.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015
Dokumentnummer
JWR_2008070125_20120322X02