Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17901 A/2010
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2008/07/0083
Entscheidungsdatum
20.05.2010
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
VerpackV 1996 §3 Abs9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz
Aus § 3 Abs. 9 VerpackV 1996 ergibt sich, dass die Möglichkeit zur rückwirkenden Teilnahme an einem dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem mit 31. März des jeweiligen Folgejahres begrenzt ist. Eine solche Verpflichtung besteht nach dem 31. März des jeweiligen Folgejahres nicht mehr. (Hier: Vorgeworfen wurde die Nichteinhaltung der Verpflichtung des § 3 Abs. 9 VerpackV 1996 (Nachlizenzierung) und zwar für den Zeitraum 1. April 2005 bis 29. August 2005. In diesem Tatzeitraum hätte der Bf dieser Verpflichtung weder entsprechen können noch müssen. Bezogen auf den genannten Tatzeitraum "1. April 2005 bis 29. August 2005" lag daher keine Übertretung des § 3 Abs. 9 VerpackV 1996 vor.)Aus Paragraph 3, Absatz 9, VerpackV 1996 ergibt sich, dass die Möglichkeit zur rückwirkenden Teilnahme an einem dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem mit 31. März des jeweiligen Folgejahres begrenzt ist. Eine solche Verpflichtung besteht nach dem 31. März des jeweiligen Folgejahres nicht mehr. (Hier: Vorgeworfen wurde die Nichteinhaltung der Verpflichtung des Paragraph 3, Absatz 9, VerpackV 1996 (Nachlizenzierung) und zwar für den Zeitraum 1. April 2005 bis 29. August 2005. In diesem Tatzeitraum hätte der Bf dieser Verpflichtung weder entsprechen können noch müssen. Bezogen auf den genannten Tatzeitraum "1. April 2005 bis 29. August 2005" lag daher keine Übertretung des Paragraph 3, Absatz 9, VerpackV 1996 vor.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070083.X06
Im RIS seit
18.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015
Dokumentnummer
JWR_2008070083_20100520X06