Verwaltungsgerichtshof
20.05.2010
2008/07/0083
Aus Paragraph 3, Absatz 9, VerpackV 1996 ergibt sich, dass die Möglichkeit zur rückwirkenden Teilnahme an einem dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem mit 31. März des jeweiligen Folgejahres begrenzt ist. Eine solche Verpflichtung besteht nach dem 31. März des jeweiligen Folgejahres nicht mehr. (Hier: Vorgeworfen wurde die Nichteinhaltung der Verpflichtung des Paragraph 3, Absatz 9, VerpackV 1996 (Nachlizenzierung) und zwar für den Zeitraum 1. April 2005 bis 29. August 2005. In diesem Tatzeitraum hätte der Bf dieser Verpflichtung weder entsprechen können noch müssen. Bezogen auf den genannten Tatzeitraum "1. April 2005 bis 29. August 2005" lag daher keine Übertretung des Paragraph 3, Absatz 9, VerpackV 1996 vor.)