Das Vorstellungsverfahren beginnt damit, dass eine Vorstellung bei der Gemeinde iSd § 84 Abs. 2 Bgld GdO 2003 eingebracht wird, es bedarf keiner davon abgehobenen "Verfahrenseinleitung" seitens der Vorstellungsbehörde.Das Vorstellungsverfahren beginnt damit, dass eine Vorstellung bei der Gemeinde iSd Paragraph 84, Absatz 2, Bgld GdO 2003 eingebracht wird, es bedarf keiner davon abgehobenen "Verfahrenseinleitung" seitens der Vorstellungsbehörde.