Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2008/05/0193
Entscheidungsdatum
13.12.2011
Index
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §52;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/05/0194
Rechtssatz
Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der anhand des Betriebskonzepts das eingereichte Projekt zu prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehen Bau bzw. die Folge seine Anlage als landwirtschaftlicher Zweck qualifiziert werden kann, als seine Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Es ist somit zu fordern, dass die begehrten Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und dass nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere landwirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf eine widmungsgemäße Nutzung bieten. Nur im Zusammenhang mit einem, sämtliche zum Betrieb gehörenden Gebäude und Anlagen in die Betrachtung einbeziehenden Betriebskonzepts kann die Art und Umfang der von den Bauwerbern betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes abschließend festgestellt werden (Hinweis E vom 19. Jänner 2010, 2009/05/0079).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050193.X05
Im RIS seit
06.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2008050193_20111213X05