Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Geschäftszahl

2008/05/0193

Rechtssatz

Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der anhand des Betriebskonzepts das eingereichte Projekt zu prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehen Bau bzw. die Folge seine Anlage als landwirtschaftlicher Zweck qualifiziert werden kann, als seine Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Es ist somit zu fordern, dass die begehrten Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und dass nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere landwirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf eine widmungsgemäße Nutzung bieten. Nur im Zusammenhang mit einem, sämtliche zum Betrieb gehörenden Gebäude und Anlagen in die Betrachtung einbeziehenden Betriebskonzepts kann die Art und Umfang der von den Bauwerbern betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes abschließend festgestellt werden (Hinweis E vom 19. Jänner 2010, 2009/05/0079).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/05/0194