Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/05/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16654 A/2005

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/05/0091

Entscheidungsdatum

28.06.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0246

Rechtssatz

Für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist nicht relevant, ob der Bauwerber ident ist mit dem Antragsteller im Feststellungsverfahren, weil dem Feststellungsbescheid nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eine dingliche Wirkung jedenfalls insofern zukommt, als sich dieser seinem Inhalt nach - ungeachtet der Person des Bescheidadressaten - auf das Projekt bezieht. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nur, dass das Bauvorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist. Die Identität könnte dann verneint werden, wenn die Lage des Bauvorhabens so verändert wäre, dass die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050091.X03

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2003050091_20050628X03

Rechtssatz für 2005/04/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2005/04/0195

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0091 E 28. Juni 2005 RS 3 (hier: ohne die ersten zwei Halbsätze und ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist nicht relevant, ob der Bauwerber ident ist mit dem Antragsteller im Feststellungsverfahren, weil dem Feststellungsbescheid nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eine dingliche Wirkung jedenfalls insofern zukommt, als sich dieser seinem Inhalt nach - ungeachtet der Person des Bescheidadressaten - auf das Projekt bezieht. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nur, dass das Bauvorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist. Die Identität könnte dann verneint werden, wenn die Lage des Bauvorhabens so verändert wäre, dass die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040195.X05

Im RIS seit

27.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2005040195_20060630X05

Rechtssatz für 2008/05/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/05/0162

Entscheidungsdatum

19.01.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0091 E 28. Juni 2005 VwSlg 16654 A/2005 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist nicht relevant, ob der Bauwerber ident ist mit dem Antragsteller im Feststellungsverfahren, weil dem Feststellungsbescheid nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eine dingliche Wirkung jedenfalls insofern zukommt, als sich dieser seinem Inhalt nach - ungeachtet der Person des Bescheidadressaten - auf das Projekt bezieht. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nur, dass das Bauvorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist. Die Identität könnte dann verneint werden, wenn die Lage des Bauvorhabens so verändert wäre, dass die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050162.X04

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010

Dokumentnummer

JWR_2008050162_20100119X04