Verwaltungsgerichtshof
30.06.2006
2005/04/0195
GRS wie 2003/05/0091 E 28. Juni 2005 RS 3
(hier: ohne die ersten zwei Halbsätze und ohne den letzten Satz)
Für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist nicht relevant, ob der Bauwerber ident ist mit dem Antragsteller im Feststellungsverfahren, weil dem Feststellungsbescheid nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eine dingliche Wirkung jedenfalls insofern zukommt, als sich dieser seinem Inhalt nach - ungeachtet der Person des Bescheidadressaten - auf das Projekt bezieht. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nur, dass das Bauvorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist. Die Identität könnte dann verneint werden, wenn die Lage des Bauvorhabens so verändert wäre, dass die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/04/0198