Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2008/05/0141
Entscheidungsdatum
13.04.2010
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, die Betriebsanlage verfüge über keine Blitzschutzanlage und die Erweiterung der Betriebsanlage sei auch mit einer Erweiterung einer elektrischen Anlage verbunden, wurden von den Nachbarn keine baurechtlichen Einwendungen erhoben, zumal aus diesem Vorbringen keine Behauptung der Verletzung eines ihnen gemäß § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 zukommenden subjektivenöffentlichen Rechtes abgeleitet werden kann.Mit dem Vorbringen, die Betriebsanlage verfüge über keine Blitzschutzanlage und die Erweiterung der Betriebsanlage sei auch mit einer Erweiterung einer elektrischen Anlage verbunden, wurden von den Nachbarn keine baurechtlichen Einwendungen erhoben, zumal aus diesem Vorbringen keine Behauptung der Verletzung eines ihnen gemäß Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 zukommenden subjektivenöffentlichen Rechtes abgeleitet werden kann.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050141.X04
Im RIS seit
06.05.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010
Dokumentnummer
JWR_2008050141_20100413X04