Verwaltungsgerichtshof
13.04.2010
2008/05/0141
Mit dem Vorbringen, die Betriebsanlage verfüge über keine Blitzschutzanlage und die Erweiterung der Betriebsanlage sei auch mit einer Erweiterung einer elektrischen Anlage verbunden, wurden von den Nachbarn keine baurechtlichen Einwendungen erhoben, zumal aus diesem Vorbringen keine Behauptung der Verletzung eines ihnen gemäß Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 zukommenden subjektivenöffentlichen Rechtes abgeleitet werden kann.