Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17940 A/2010
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2008/05/0119
Entscheidungsdatum
06.07.2010
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/04/0223 E 23. Oktober 1995 RS 3
Stammrechtssatz
Wenn die Berufungsbehörde aus den gleichen Gründen wie die Unterinstanz zu einer dem Spruch des angefochtenen Bescheides gleichlautenden Entscheidung kommt, hat sie die Berufung abzuweisen und den angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf dessen zutreffende (und ausreichende) Begründung zu bestätigen. Wenn aber die für die Berufungsentscheidung maßgebenden Gründe von der Begründung des bekämpften Bescheides der Unterinstanz abweichen (oder über sie hinausgehen), sind sie in der Begründung des Berufungsbescheides darzulegen. Die Begründung des unterinstanzlichen Bescheides wird damit insoweit gegenstandslos.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung
Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050119.X07
Im RIS seit
15.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2008050119_20100706X07