Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Geschäftszahl

2008/05/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/04/0223 E 23. Oktober 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde aus den gleichen Gründen wie die Unterinstanz zu einer dem Spruch des angefochtenen Bescheides gleichlautenden Entscheidung kommt, hat sie die Berufung abzuweisen und den angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf dessen zutreffende (und ausreichende) Begründung zu bestätigen. Wenn aber die für die Berufungsentscheidung maßgebenden Gründe von der Begründung des bekämpften Bescheides der Unterinstanz abweichen (oder über sie hinausgehen), sind sie in der Begründung des Berufungsbescheides darzulegen. Die Begründung des unterinstanzlichen Bescheides wird damit insoweit gegenstandslos.